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Aktuell: Die UWG-Novelle
Anfang April wurde ein neues Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet das im Juni
in Kraft treten kann.
Das neue Gesetz verschärft u. a. die
Regelung der Kaltakquise per Telefon bei Privathaushalten und
Unternehmen.
Näheres dazu in Kürze.
Bisherige Regelungen/Bestimmungen:
-> 1. Telefonmarketing
im Privatbereich
-> 2. Telefonmarketing
im gewerblichen Bereich
-> 3. Rechtslage bei Telefaxwerbung
-> 4. Werbung mittels
E-Mail und Short Message Service (SMS)
-> 5. Nichtigkeit von Telefonmarketingverträgen
wegen Wettbewerbswidrigkeit
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1. Leitentscheidungen
zum Telefonmarketing im Privatbereich
Grundsatz
Telefonmarketing im Privatbereich ist zulässig bei
·
vorab erteiltem ausdrücklichem Einverständnis (schriftlich/mündlich)
oder
·
stillschweigenden (konkludentem = schlüssigen)
Einverständnis
Telefonwerbung
1.
Es verstößt gegen die guten Sitten des lauteren
Wettbewerbs unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen,
zu denen bislang keine Beziehungen bestehen, in ihrem privaten
Bereich anzurufen um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten,
insbesondere um Waren oder sonstige Leistungen anzubieten.
2.
Die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist
nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder
stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Wettbewerbszwecken
angerufen zu werden. Bestehende geschäftliche Beziehungen
zum privaten Endabnehmer rechtfertigen grundsätzlich keine
andere Beurteilung.
3.
Die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist
nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder
stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat zu Werbezwecken
angerufen zu werden. In der schriftlichen Bitte einer Privatperson
um Übersendung von Informationsmaterial liegt ein solches
Einverständnis in der Regel nicht.
4.
Es ist verboten eine Privatperson zu Werbezwecken
anrufen zu lassen, wenn diese unter Bezugnahme auf eine Zeitungsanzeige
schriftlich um Übersendung von Unterlagen gebeten und dabei im
Briefkopf neben der Anschrift auch die Telefonnummer angegeben
hat.
5.
Sieht ein Teil von 30-35% der Adressaten in einer
Telefonwerbung eine „unerwünschte Belästigung“, so ist in der
Beeinträchtigung einer derart großen Minderheit der Umworbenen
ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs ($ 1 UWG) zu
sehen
6.
Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Angerufene
sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Die Herbeiführung
einer Einverständniserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
ist unzulässig. Unerheblich ist, ob eine Streichungsmöglichkeit
der Klausel eingeräumt wird.
Als zulässiger Bereich für telefonische
Nachfrage bleibt jedoch:
Der Anruf ist zulässig, wenn er ausschließlich dem Zweck dient
Mängel im Vertriebssytem festzustellen (z. B. aufdringliches Verhalten
eines Vertreters, unpünktliche Lieferungen usw.). Allerdings muss
dies dem Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht werden.
Fazit:
Die Gerichte urteilen weiterhin gewohnt restriktiv. Das Einverständnis
in Telefonwerbung kann nicht mehr im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
(AGB) eingeholt werden. Jede vorformulierte Einverständniserklärung
des Kunden zu telefonischer Beratung und Werbung ist unzulässig.
Will man auf der rechtlich „sicheren Seite“ sein, so empfiehlt
sich eine vom jeweiligen Vertrag auch physisch getrennte Einverständniserklärung,
d.h. ein gesondertes Schriftstück. Dies hat den Charakter einer
vom Vertrag unabhängigen Individualvereinbarung. Darüber hinaus
ist im Text dringend ein Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ aufzunehmen.
Zum Beispiel: „Die Einverständniserklärungen sind freiwillig
und beeinflussen nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt“.
Die Einholung des Einverständnisses im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar
und verstößt gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).
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2. Leitentscheidungen
zum Telefonmarketing im gewerblichen Bereich
Grundsatz
Telefonmarketing im gewerblichen Bereich ist zulässig bei
·
vorab erteiltem ausdrücklichem oder stillschweigendem
(konkludentem = schlüssigem) Einverständnis
·
zu vermutendem Einverständnis, dies weil
-
Geschäftsbeziehung besteht
-
„eigentlicher Geschäftsbereich“ betroffen oder
-
„Hilfsgeschäft“ (Geschäft, das dem eigentlichen
Geschäftsgegenstand dient)
und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestehendes Interesse.
-
Grundsätzlich sind auch Werbeanrufe in Geschäftsräumen gemäß
§ 1 UWG unzulässig. Auch bei ihnen werden der Angesprochene
oder einer seiner Angestellten durch den Anruf belästigt
und in ihrem Tagesablauf gestört. Der Telefonanschluss
der Geschäftsräume ist für die Zeit, in der der Werbende mit
dem Angestellten oder dem Betriebsinhaber verhandelt, für
alle anderen geschäftsbezogenen Gespräche gestört. Würde
die Telefonwerbung in Geschäftsräumen allgemein als zulässig
angesehen, so würde die sachliche Arbeit im Büro oder im
Betrieb erheblich gestört.
-
Es ist verboten mögliche Anzeigeninteressenten, zu denen
bislang keine Beziehung besteht, unaufgefordert durch
Angestellte und/oder Beauftragte auf einen Antrag in einem
vom Anrufer herauszugebenden Branchenverzeichnis telefonisch
anzusprechen bzw. ansprechen zu lassen.
-
Es ist verboten zu Wettbewerbszwecken gegenüber Gewerbetreibenden,
die nicht der Versicherungsbranche angehören, unaufgefordert
telefonisch für Versicherungsberatungsdienste zu werben, wenn
der Anrufer vorher mit dem Gewerbetreibenden noch keine
geschäftlichen Beziehungen unterhalten hat. Ein Einverständnis
kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Werbende
meint, er habe dem anzurufenden Gewerbetreibenden ein für
diesen günstiges Angebot zu unterbreiten.
-
Es ist verboten unaufgefordert gegenüber Gewerbetreibenden,
die selbst nicht der Unternehmensberatungsbranche angehören,
telefonisch für Unternehmensberatungsdienste zu werben, wenn
der Anrufende vorher mit den Gewerbetreibenden noch keine
geschäftlichen Beziehungen unterhalten hat.
-
Es ist verboten im geschäftlichen Verkehr zur Förderung des
Absatzes von Kraftfahrzeugen zu Gewerbetreibenden telefonischen
Kontakt aufnehmen zu lassen, ohne dass deren Einverständnis
vorliegt oder zu vermuten ist.
-
Anrufe im gewerblichen Bereich sind auch dann nicht ohne
weiteres erlaubt, wenn sie den eigentlichen Geschäftsgegenstand
betreffen. Vielmehr ist im Einzelfall stets ein konkreter
Grund erforderlich, der aus dem Interessenbereich des Angerufenen
erleitbar ist und auf das Einverständnis mit dem Anruf schließen
lässt.
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3. Rechtslage
bei Telefaxwerbung
Grundsatz
Telefaxwerbung ist zulässig
Aus Sicht der Rechtsprechung ist Faxwerbung
nur in Ausnahmefällen zulässig:
Wie in allen Werbebereichen macht das Einverständnis die Werbemaßnahme
unproblematisch. Darüber hinaus ist eine Werbung auch dann erlaubt,
wenn sie ein Angebot oder eine Leistung zum Gegenstand hat, für
die nach Kenntnis des Absenders beim Adressaten ein Bedürfnis
besteht oder doch aufgrund sachlicher Erwägung vermutet werden
kann. Hier verlangen die Gerichte aber ganz konkrete Anhaltspunkte,
überdies außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung das Vorliegen
einer besonderen Eilbedürftigkeit. Das bedeutet: Unzulässig ist
regelmäßig ein unangefordertes Fax, dessen Zweck auch mit einem
normalen Mailing hätte erreicht werden können.
Deshalb Vorsicht:
Zur Neukundenakquisition kann das Fax nach geltendem Recht nicht
eingesetzt werden.
Die Begründung der Gerichte:
-
Telefaxwerbung ist sowohl gegenüber Gewerbetreibenden wie
gegenüber Privatpersonen in der Regel wettbewerbsrechtlich
unzulässig ($ 1 UWG). Diese Werbeform trägt den „Keim zu einem
immer weiteren Umsichgreifen“ in sich und führt deshalb zu
einer nicht hinnehmbaren Belästigung und zu einer „Verwilderung
der Wettbewerbssitten“.
-
Beim Telefax fallen beim Empfänger unabhängig vom Zeitpunkt
der Sendung Strom-, Papier-, Toner- und Wartungskosten an,
beim Aussortieren unerwünschter Werbefaxe wird Arbeitszeit
in Anspruch genommen.
-
Erhöhte Kosten kann auch ein nächtlicher Papierstau beim
Empfänger verursachen, da wichtige Sendungen zeitlich später
nicht mehr empfangen werden können.
-
Weil die Telefaxanlage zur selben Zeit nur jeweils ein Schreiben
empfangen oder absenden kann, hat der Anschlussinhaber ein
berechtigtes Interesse seine Anlage von jeder Inanspruchnahme
freizuhalten, die deren bestimmungsmäßige Funktion beeinträchtigt.
Nicht betroffen von der geschilderten rechtlichen Problematik
sind selbstverständlich die Varianten der Faxabrufdienste (Fax-Back
und Fax-Polling), bei denen sich die Frage des Einverständnisses
naturgemäß nicht stellt.
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4. Werbung
mittels E-Mail und Short
Message Service (SMS)
-
E-mail Werbung
Die Frage der Zulässigkeit von Werbung per
E-Mail hat der deutsche Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Insbesondere
bei Einführung des „Multimediagesetzes“(IuKDG) im Jahre 1997 wurde
ganz bewusst auf eine gesetzliche Normierung verzichtet um die
Entfaltungsmöglichkeiten des Internets nicht zu beeinträchtigen.
Die überwiegende Anzahl der bislang ergangenen
Entscheidungen auf diesem Gebiet gelangte zu dem Ergebnis, dass
die Zusendung unerwünschter Werbe-Emails rechtswidrig ist, unabhängig
davon, ob es sich bei den Empfängern um Privatpersonen, Freiberufler
oder Gewerbetreibende handelt.
·
die erste richterliche Entscheidung zur E-Mail Werbung
entschied, dass das unverlangte Zusenden von E-Mail Werbung, die
weder durch ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis
gedeckt sei, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) verstoße und damit den Versender zu Unterlassung und Schadenersatz
verpflichte.
·
unzulässig ist ebenfalls die Zusendung gegenüber
Gewerbetreibenden, da es sich um einen zielgerichteten Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele.
Im Jahre 1999 sind einige Entscheidungen ergangen, die das Zusenden
von E-Mail Werbung nicht grundsätzlich als unzulässig erachteten.
Diese Urteile werden sich jedoch nicht durchsetzen können, da
auch auch nach Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie sowie der
eCommerce-Richtlinie das nationale Recht strengere Regeln aufrechterhalten
darf. Es wird deshalb bei der restriktiven Bewertung der deutschen
Rechtsprechung bleiben, die ein Einverständnis der Adressaten
in Email-Werbung voraussetzt.
·
Die einmalige Zusendung einer Werbe-Email wird nicht
als unaufgefordert angesehen, wenn sich der Empfänger zuvor im
Internet in die Datenbank des Absenders eingewählt und dort eine
kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen hat. Der
Werbende habe hier mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen
dürfen neue Informationen zum Internet – Angebot erhalten zu wollen.
·
Privatleuten steht kein Unterlassungsanspruch zu,
wenn die E-Mail ein konkretes Angebot zum Vertragsschluss enthalte.
Die Problematik der Zusendung von Werbe – E-Mails ist im Zusammenhang
mit der EU – Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG)
zu sehen, die vom deutschen Gesetzgeber mit dem am 13.04.2000
verabschiedeten Fernabsatzgesetz (FernAbsG) umgesetzt wurde. Nach
Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie dürfen E-Mail – Dienste
zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, wenn der Empfänger
die Werbung nicht offenkundig abgelehnt hat. Dies bedeutet, es
kommt nicht auf die Zustimmung des Empfängers an. Allein sein
erweitertes Widerspruchsrecht entscheidet darüber, ob die Zusendung
der E-Mail – Werbung in zulässiger Weise erfolgte.
Die Richtlinie legt den Mitgliedstaaten jedoch zugleich nahe
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu ergreifen. Art.
14 der Richtlinie lässt daher strengere Bestimmungen
der Mitgliedstaaten zu. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf
die am 04.05.2000 vom Europäischen Parlament verabschiedete sog.
eCommerce – Richtlinie. Die Richtlinie regelt zum einen
die Pflicht der Anbieter die Werbe – E-Mail als solche zu kennzeichnen,
zum anderen müssen die Anbieter vor dem Versand einer solchen
E-Mail alle verfügbaren Register einsehen, damit diejenigen Personen
von dem Versand ausgenommen werden, die in einer solchen Liste
eingetragen sind (sog. „Opt – out – Prinzip“). Allerdings
ist auch hier zu beachten, dass Mitgliedstaaten die strengeren
„Opt –in“ –Regeln, bei denen die Einwilligung des Empfängers
vorausgesetzt wird, aufrecht erhalten können. Innerhalb dieses
Spielraums bewegt sich der deutsche Gesetzgeber, der bei Verabschiedung
des Fernabsatzgesetzes nicht gezwungen war, sich für eine bestimmte
Lösung zu entscheiden. Er stützt sich dabei auf die bis zu diesem
Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Traunstein,
Berlin und Ellwangen, die den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie
entsprächen und teilweise sogar über diese hinausgingen, sodass
demzufolge die Fernabsatzrichtlinie damit schon ausreichend umgesetzt
sei.
Fazit:
Allein die „Mail on demand“ ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
Niemand darf im Internet Werbe – E-Mails versenden, wenn der Empfänger
sie nicht angefordert hat. Nur die Einwilligung in den Empfang
dieser E-Mails gestattet deren Versendung. Dies gilt sowohl für
den privaten wie auch für den gewerblichen Bereich. An der bislang
sehr restriktiven Rechtsprechung zur E-Mail – Werbung wird sich
nach derzeitigem Kenntnisstand nichts ändern.
-
Short Message Service (SMS) Werbung
Für den Bereich des SMS gibt es bislang weder
gesetzliche Regelungen noch gerichtliche Entscheidungen. Es ist
jedoch zu erwarten, dass die Gerichte die Grundsätze der Entscheidungen
zum Telemarketing sowie zur E-Mail – und Telefaxwerbung auf diesen
Bereich übertragen werden.
Fazit:
Auch hier gilt: Ohne ausdrückliche Einwilligung
des Empfängers dürfen Geräte – Adressen und Rufnummern nicht als
Werbeziel genutzt werden. Zumeist werden solche Einwilligungen
gegenüber der Telefongesellschaft jedoch bereits bei Abschluss
des Handy – Vertrages besorgt.
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5. Nichtigkeit von Telefonmarketingverträgen
wegen Wettbewerbswidrigkeit
Soweit ersichtlich, liegen inzwischen drei Entscheidungen vor,
in denen Gerichte die Zahlungsansprüche von Telefonmarketing –
Agenturen gegenüber ihren Kunden ablehnten, weil sich die Agenturen
zur Durchführung einer gesetzlich verbotenen Maßnahme verpflichtet
haben.
Dreh – und Angelpunkt der Entscheidungen ist stets § 134 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der besagt, dass ein Rechtsgeschäft
nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Wenn
das Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig ist, hat dies zur Folge,
dass vertraglich vereinbarte Zahlungsansprüche und Honorare nicht
mehr durchgesetzt werden können.
Abgrenzung:
Telefonakquisition vs. Vertreterbesuch
Die Rechtsprechung zeigt seit Jahren eine beachtliche Kontinuität
bei der vergleichenden Bewertung von Telefonmarketing und Vertreterbesuch.
Auf Fälle von ungebetenen Vertreterbesuchen wird die Anwendung
der Maßstäbe von Entscheidungen zur Telefonwerbung ausdrücklich
abgelehnt, der Vertreterbesuch wird eindeutig privilegiert.
Zu beachten:
Die Privilegierung des Vertreterbesuchs erstreckt sich allerdings
nicht auch auf die telefonische Vereinbarung des Vertreterbesuchs:
Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zweck der Ankündigung oder
der Vereinbarung von Vertreterbesuchen sind wettbewerbsrechtlich
unzulässig, wenn nicht der Angerufene sein Einverständnis damit
zuvor ausdrücklich oder konkludent erklärt hat.
Monitoring
als Maßnahme der Qualitätssicherung
Mithören und Mitschneiden von Telefonaten als Maßnahme der Qualitätssicherung,
insbesondere zu Ausbildungs- und Schulungszwecken, ist nur unter
ganz gewissen Einschränkungen rechtlich zulässig. Grund hierfür
ist das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten. Liegen die engen
Voraussetzungen hierfür nicht vor, können strafrechtliche, zivilrechtliche,
arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte betroffen
sein.
1. Strafrechtliche Aspekte
Das Mithören ist dann erlaubt, wenn
es
·
mittels einer von der Post zugelassenen Abhöranlage
erfolgt (die Mithöreinrichtung am Telefon ist daher keine Abhöranlage
im Sinne des StGB) oder
·
beide Gesprächspartner einwilligen
Das Aufzeichnen ist nur dann erlaubt,
wenn beide Gesprächspartner, also Mitarbeiter und Kunde/Auftraggeber,
·
einwilligen (ausdrückliches Einverständnis) oder
·
in Kenntnis des Mitschneidens nicht widersprechen
(konkludentes Einverständnis). Dies setzt allerdings voraus, dass
bei Gesprächsbeginn auf das geplante Aufzeichnen des Telefonats
hingewiesen wurde.
2.
Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte
Der Call Center – Agent hat nicht bereits
aufgrund seines Tätigwerdens für ein Call Center (Anstellungs-/Beschäftigungsverhältnis)
automatisch auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
verzichtet.
Wann ist dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht
beim Mithören/Mitschneiden nicht verletzt?
·
In Betrieben ohne Betriebsrat:
Wenn der Agent im Arbeitsvertrag das Einverständnis
in das Mithören/Mitschneiden erteilt hat;
·
In Betrieben mit Betriebsrat:
Wenn eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung
und Nutzung einer Mithör- und Mitschneidefunktion ausgestatteten
Telefonanlage besteht.
3.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Schließlich ist zumindest die Aufzeichnung
von Telefonaten auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes
problematisch, sofern keine Einwilligung vorliegt. Schon der Umstand,
dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Telefonat führt, löst
unabhängig vom Inhalt des Gespräches personenbezogene Informationen
aus. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt für die Zulässigkeit
entweder die Erlaubnis durch ein Gesetz oder aber – und dies ist
für die Praxis relevant – das Einverständnis des Betroffenen.
Fazit:
Der sicherste Weg ist es den Anrufer in einem Call Center bei
Beginn des Gesprächs nach einem Einverständnis mit der Aufzeichnung
des Gesprächs zu fragen. Nur mit dem erteilten Einverständnis
darf mitgeschnitten werden. Auch der Agent selbst muss der Aufzeichnung
von Gesprächen grundsätzlich zustimmen. Zweckmäßigerweise sollte
die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Gegebenenfalls
ist dies in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen.
Im Hinblick auf die Bedrohung durch strafrechtliche Konsequenzen
ist anzuraten in ausnahmslos allen Fällen sowohl den Zeitpunkt
eines Gesprächsmitschnitt wie dessen Löschung zu dokumentieren. |