Werbung mittels E-Mail und Short Message Service (SMS)

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Telefonmarketing im gewerblichen Bereich
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Telefonmarketing im Privatbereich Nichtigkeit von Telefonmarketingverträgen wegen Wettbewerbswidrigkeit




Leitentscheidungen zu Werbung mittels Email und SMS


1. E-Mail Werbung

Die Frage der Zulässigkeit von Werbung per E-Mail hat der deutsche Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Insbesondere bei Einführung des „Multimediagesetzes“(IuKDG) im Jahre 1997 wurde ganz bewusst auf eine gesetzliche Normierung verzichtet um die Entfaltungsmöglichkeiten des Internets nicht zu beeinträchtigen.

Die überwiegende Anzahl der bislang ergangenen Entscheidungen auf diesem Gebiet gelangte zu dem Ergebnis, dass die Zusendung unerwünschter Werbe-Emails rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Privatpersonen, Freiberufler oder Gewerbetreibende handelt.

  • die erste richterliche Entscheidung zur E-Mail Werbung entschied, dass das unverlangte Zusenden von E-Mail Werbung, die weder durch ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis gedeckt sei, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße und damit den Versender zu Unterlassung und Schadenersatz verpflichte.

  • unzulässig ist ebenfalls die Zusendung gegenüber Gewerbetreibenden, da es sich um einen zielgerichteten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele.

Im Jahre 1999 sind einige Entscheidungen ergangen, die das Zusenden von E-Mail Werbung nicht grundsätzlich als unzulässig erachteten. Diese Urteile werden sich jedoch nicht durchsetzen können, da auch auch nach Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie sowie der eCommerce-Richtlinie das nationale Recht strengere Regeln aufrechterhalten darf. Es wird deshalb bei der restriktiven Bewertung der deutschen Rechtsprechung bleiben, die ein Einverständnis der Adressaten in Email-Werbung voraussetzt.

  • Die einmalige Zusendung einer Werbe-Email wird nicht als unaufgefordert angesehen, wenn sich der Empfänger zuvor im Internet in die Datenbank des Absenders eingewählt und dort eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen hat. Der Werbende habe hier mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen dürfen neue Informationen zum Internet – Angebot erhalten zu wollen.

  • Privatleuten steht kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die E-Mail ein konkretes Angebot zum Vertragsschluss enthalte.

 

Die Problematik der Zusendung von Werbe – E-Mails ist im Zusammenhang mit der EU – Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG) zu sehen, die vom deutschen Gesetzgeber mit dem am 13.04.2000 verabschiedeten Fernabsatzgesetz (FernAbsG) umgesetzt wurde. Nach Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie dürfen E-Mail – Dienste zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, wenn der Empfänger die Werbung nicht offenkundig abgelehnt hat. Dies bedeutet, es kommt nicht auf die Zustimmung des Empfängers an. Allein sein erweitertes Widerspruchsrecht entscheidet darüber, ob die Zusendung der E-Mail – Werbung in zulässiger Weise erfolgte.

Die Richtlinie legt den Mitgliedstaaten jedoch zugleich nahe geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu ergreifen. Art. 14 der Richtlinie lässt daher strengere Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die am 04.05.2000 vom Europäischen Parlament verabschiedete sog. eCommerce – Richtlinie.Die Richtlinie regelt zum einen die Pflicht der Anbieter die Werbe – E-Mail als solche zu kennzeichnen, zum anderen müssen die Anbieter vor dem Versand einer solchen E-Mail alle verfügbaren Register einsehen, damit diejenigen Personen von dem Versand ausgenommen werden, die in einer solchen Liste eingetragen sind (sog. „Opt – out – Prinzip“ ). Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Mitgliedstaaten die strengeren „Opt –in“ –Regeln, bei denen die Einwilligung des Empfängers vorausgesetzt wird, aufrecht erhalten können. Innerhalb dieses Spielraums bewegt sich der deutsche Gesetzgeber, der bei Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes nicht gezwungen war, sich für eine bestimmte Lösung zu entscheiden. Er stützt sich dabei auf die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Traunstein, Berlin und Ellwangen, die den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie entsprächen und teilweise sogar über diese hinausgingen, sodass demzufolge die Fernabsatzrichtlinie damit schon ausreichend umgesetzt sei.

 

Fazit:

Allein die „Mail on demand“ ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Niemand darf im Internet Werbe – E-Mails versenden, wenn der Empfänger sie nicht angefordert hat. Nur dieEinwilligung in den Empfang dieser E-Mails gestattet deren Versendung. Dies gilt sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Bereich. An der bislang sehr restriktiven Rechtsprechung zur E-Mail – Werbung wird sich nach derzeitigem Kenntnisstand nichts ändern.

 

 

2. Short Message Service (SMS) Werbung

Für den Bereich des SMS gibt es bislang weder gesetzliche Regelungen noch gerichtliche Entscheidungen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Gerichte die Grundsätze der Entscheidungen zum Telemarketing sowie zur E-Mail – und Telefaxwerbung auf diesen Bereich übertragen werden.

 

Fazit:

Auch hier gilt: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers dürfen Geräte – Adressen und Rufnummern nicht als Werbeziel genutzt werden. Zumeist werden solche Einwilligungen gegenüber der Telefongesellschaft jedoch bereits bei Abschluss des Handy – Vertrages besorgt.


 

 

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