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Rechtslage bei Telefaxwerbung
Grundsatz
Telefaxwerbung ist zulässig
bei vorliegendem Einverständnis des Umworbenen
bei bestehender Geschäftsbeziehung
Aus Sicht der Rechtsprechung ist Faxwerbung nur in Ausnahmefällen zulässig:
Wie in allen Werbebereichen macht das Einverständnis die Werbemaßnahme unproblematisch. Darüber hinaus ist eine Werbung auch dann erlaubt, wenn sie ein Angebot oder eine Leistung zum Gegenstand hat, für die nach Kenntnis des Absenders beim Adressaten ein Bedürfnis besteht oder doch aufgrund sachlicher Erwägung vermutet werden kann. Hier verlangen die Gerichte aber ganz konkrete Anhaltspunkte, überdies außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit. Das bedeutet: Unzulässig ist regelmäßig ein unangefordertes Fax, dessen Zweck auch mit einem normalen Mailing hätte erreicht werden können.
Deshalb Vorsicht:
Zur Neukundenakquisition kann das Fax nach geltendem Recht nicht eingesetzt werden.
Die Begründung der Gerichte:
Telefaxwerbung ist sowohl gegenüber Gewerbetreibenden wie gegenüber Privatpersonen in der Regel wettbewerbsrechtlich unzulässig ($ 1 UWG). Diese Werbeform trägt den „Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen“ in sich und führt deshalb zu einer nicht hinnehmbaren Belästigung und zu einer „Verwilderung der Wettbewerbssitten“.
Beim Telefax fallen beim Empfänger unabhängig vom Zeitpunkt der Sendung Strom-, Papier-, Toner- und Wartungskosten an, beim Aussortieren unerwünschter Werbefaxe wird Arbeitszeit in Anspruch genommen.
Erhöhte Kosten kann auch ein nächtlicher Papierstau beim Empfänger verursachen, da wichtige Sendungen zeitlich später nicht mehr empfangen werden können.
Weil die Telefaxanlage zur selben Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden kann, hat der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse seine Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsmäßige Funktion beeinträchtigt.
Nicht betroffen von der geschilderten rechtlichen Problematik sind selbstverständlich die Varianten der Faxabrufdienste (Fax-Back und Fax-Polling), bei denen sich die Frage des Einverständnisses naturgemäß nicht stellt.