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Leitentscheidungen zum Telefonmarketing im gewerblichen Bereich
Grundsatz
Telefonmarketing im gewerblichen Bereich ist zulässig bei
vorab erteiltem ausdrücklichem oder stillschweigendem (konkludentem = schlüssigem) Einverständnis
zu vermutendem Einverständnis, dies weil
- Geschäftsbeziehung besteht
- „eigentlicher Geschäftsbereich“ betroffen oder
- „Hilfsgeschäft“ (Geschäft, das dem eigentlichen Geschäftsgegenstand dient)
und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestehendes Interesse.
Grundsätzlich sind auch Werbeanrufe in Geschäftsräumen gemäß § 1 UWG unzulässig. Auch bei ihnen werden der Angesprochene oder einer seiner Angestellten durch den Anruf belästigt und in ihrem Tagesablauf gestört. Der Telefonanschluss der Geschäftsräume ist für die Zeit, in der der Werbende mit dem Angestellten oder dem Betriebsinhaber verhandelt, für alle anderen geschäftsbezogenen Gespräche gestört. Würde die Telefonwerbung in Geschäftsräumen allgemein als zulässig angesehen, so würde die sachliche Arbeit im Büro oder im Betrieb erheblich gestört.
Es ist verboten mögliche Anzeigeninteressenten, zu denen bislang keine Beziehung besteht, unaufgefordert durch Angestellte und/oder Beauftragte auf einen Antrag in einem vom Anrufer herauszugebenden Branchenverzeichnis telefonisch anzusprechen bzw. ansprechen zu lassen.
Es ist verboten zu Wettbewerbszwecken gegenüber Gewerbetreibenden, die nicht der Versicherungsbranche angehören, unaufgefordert telefonisch für Versicherungsberatungsdienste zu werben, wenn der Anrufer vorher mit dem Gewerbetreibenden noch keine geschäftlichen Beziehungen unterhalten hat. Ein Einverständnis kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Werbende meint, er habe dem anzurufenden Gewerbetreibenden ein für diesen günstiges Angebot zu unterbreiten.
Es ist verboten unaufgefordert gegenüber Gewerbetreibenden, die selbst nicht der Unternehmensberatungsbranche angehören, telefonisch für Unternehmensberatungsdienste zu werben, wenn der Anrufende vorher mit den Gewerbetreibenden noch keine geschäftlichen Beziehungen unterhalten hat.
Es ist verboten im geschäftlichen Verkehr zur Förderung des Absatzes von Kraftfahrzeugen zu Gewerbetreibenden telefonischen Kontakt aufnehmen zu lassen, ohne dass deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.
Anrufe im gewerblichen Bereich sind auch dann nicht ohne weiteres erlaubt, wenn sie den eigentlichen Geschäftsgegenstand betreffen. Vielmehr ist im Einzelfall stets ein konkreter Grund erforderlich, der aus dem Interessenbereich des Angerufenen erleitbar ist und auf das Einverständnis mit dem Anruf schließen lässt.
Fazit
Die Gerichte urteilen weiterhin gewohnt restriktiv. Das Einverständnis in Telefonwerbung kann nicht mehr im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eingeholt werden. Jede vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden zu telefonischer Beratung und Werbung ist unzulässig. Will man auf der rechtlich „sicheren Seite“ sein, so empfiehlt sich eine vom jeweiligen Vertrag auch physisch getrennte Einverständniserklärung, d.h. ein gesondertes Schriftstück. Dies hat den Charakter einer vom Vertrag unabhängigen Individualvereinbarung. Darüber hinaus ist im Text dringend ein Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ aufzunehmen.
Zum Beispiel: „Die Einverständniserklärungen sind freiwillig und beeinflussen nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt“.
Die Einholung des Einverständnisses im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und verstößt gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).