Nichtigkeit von Telefonmarketingverträgen wegen Wettbewerbswidrigkeit

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Nichtigkeit von Telefonmarketingverträgen wegen Wettbewerbswidrigkeit

Soweit ersichtlich, liegen inzwischen drei Entscheidungen vor, in denen Gerichte die Zahlungsansprüche von Telefonmarketing – Agenturen gegenüber ihren Kunden ablehnten, weil sich die Agenturen zur Durchführung einer gesetzlich verbotenen Maßnahme verpflichtet haben.

Dreh – und Angelpunkt der Entscheidungen ist stets § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Wenn das Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig ist, hat dies zur Folge, dass vertraglich vereinbarte Zahlungsansprüche und Honorare nicht mehr durchgesetzt werden können.

Abgrenzung:
Telefonakquisition vs. Vertreterbesuch

Die Rechtsprechung zeigt seit Jahren eine beachtliche Kontinuität bei der vergleichenden Bewertung von Telefonmarketing und Vertreterbesuch. Auf Fälle von ungebetenen Vertreterbesuchen wird die Anwendung der Maßstäbe von Entscheidungen zur Telefonwerbung ausdrücklich abgelehnt, der Vertreterbesuch wird eindeutig privilegiert.

Zu beachten:

Die Privilegierung des Vertreterbesuchs erstreckt sich allerdings nicht auch auf die telefonische Vereinbarung des Vertreterbesuchs:

Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zweck der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn nicht der Angerufene sein Einverständnis damit zuvor ausdrücklich oder konkludent erklärt hat.

 

 

Monitoring als Maßnahme der Qualitätssicherung

Mithören und Mitschneiden von Telefonaten als Maßnahme der Qualitätssicherung, insbesondere zu Ausbildungs- und Schulungszwecken, ist nur unter ganz gewissen Einschränkungen rechtlich zulässig. Grund hierfür ist das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten. Liegen die engen Voraussetzungen hierfür nicht vor, können strafrechtliche, zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte betroffen sein.

1. Strafrechtliche Aspekte

Das Mithören ist dann erlaubt, wenn es

  • mittels einer von der Post zugelassenen Abhöranlage erfolgt (die Mithöreinrichtung am Telefon ist daher keine Abhöranlage im Sinne des StGB) oder

  • beide Gesprächspartner einwilligen

Das Aufzeichnen ist nur dann erlaubt, wenn beide Gesprächspartner, also Mitarbeiter und Kunde/Auftraggeber,

  • einwilligen (ausdrückliches Einverständnis) oder

  • in Kenntnis des Mitschneidens nicht widersprechen (konkludentes Einverständnis). Dies setzt allerdings voraus, dass bei Gesprächsbeginn auf das geplante Aufzeichnen des Telefonats hingewiesen wurde.

 

2. Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Der Call Center – Agent hat nicht bereits aufgrund seines Tätigwerdens für ein Call Center (Anstellungs-/Beschäftigungsverhältnis) automatisch auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verzichtet.

Wann ist dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht beim Mithören/Mitschneiden nicht verletzt?

  • In Betrieben ohne Betriebsrat:

Wenn der Agent im Arbeitsvertrag das Einverständnis in das Mithören/Mitschneiden erteilt hat;

  • In Betrieben mit Betriebsrat:

Wenn eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung und Nutzung einer Mithör- und Mitschneidefunktion ausgestatteten Telefonanlage besteht.

 

3. Datenschutzrechtliche Aspekte

Schließlich ist zumindest die Aufzeichnung von Telefonaten auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes problematisch, sofern keine Einwilligung vorliegt. Schon der Umstand, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Telefonat führt, löst unabhängig vom Inhalt des Gespräches personenbezogene Informationen aus. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt für die Zulässigkeit entweder die Erlaubnis durch ein Gesetz oder aber – und dies ist für die Praxis relevant – das Einverständnis des Betroffenen.

 

 

Fazit:

Der sicherste Weg ist es den Anrufer in einem Call Center bei Beginn des Gesprächs nach einem Einverständnis mit der Aufzeichnung des Gesprächs zu fragen. Nur mit dem erteilten Einverständnis darf mitgeschnitten werden. Auch der Agent selbst muss der Aufzeichnung von Gesprächen grundsätzlich zustimmen. Zweckmäßigerweise sollte die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Gegebenenfalls ist dies in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen. Im Hinblick auf die Bedrohung durch strafrechtliche Konsequenzen ist anzuraten in ausnahmslos allen Fällen sowohl den Zeitpunkt eines Gesprächsmitschnitt wie dessen Löschung zu dokumentieren.



 

 

 

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