Telefonmarketing im Privatbereich

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Leitentscheidungen zum Telefonmarketing im Privatbereich


Grundsatz

Telefonmarketing im Privatbereich ist zulässig bei

  • vorab erteiltem ausdrücklichem Einverständnis (schriftlich/mündlich)

oder

  • stillschweigenden (konkludentem = schlüssigen) Einverständnis

 

Telefonwerbung

1. Es verstößt gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bislang keine Beziehungen bestehen, in ihrem privaten Bereich anzurufen um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten, insbesondere um Waren oder sonstige Leistungen anzubieten.

2. Die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Wettbewerbszwecken angerufen  zu werden. Bestehende geschäftliche Beziehungen zum privaten Endabnehmer rechtfertigen grundsätzlich keine andere Beurteilung.

3. Die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat zu Werbezwecken angerufen zu werden. In der schriftlichen Bitte einer Privatperson um Übersendung von Informationsmaterial liegt ein solches Einverständnis in der Regel nicht.

4. Es ist verboten eine Privatperson zu Werbezwecken anrufen zu lassen, wenn diese unter Bezugnahme auf eine Zeitungsanzeige schriftlich um Übersendung von Unterlagen gebeten und dabei im Briefkopf neben der Anschrift auch die Telefonnummer angegeben hat.

5. Sieht ein Teil von 30-35% der Adressaten in einer Telefonwerbung eine „unerwünschte Belästigung“, so ist in der Beeinträchtigung einer derart großen Minderheit der Umworbenen ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs ($ 1 UWG) zu sehen

6. Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Angerufene sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Die Herbeiführung einer Einverständniserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Unerheblich ist, ob eine Streichungsmöglichkeit der Klausel eingeräumt wird.

 

Als zulässiger Bereich für telefonische Nachfrage bleibt jedoch:

Der Anruf ist zulässig, wenn er ausschließlich dem Zweck dient Mängel im Vertriebssytem festzustellen (z. B. aufdringliches Verhalten eines Vertreters, unpünktliche Lieferungen usw.). Allerdings muss dies dem Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht werden.

 

Fazit:

Die Gerichte urteilen weiterhin gewohnt restriktiv. Das Einverständnis in Telefonwerbung kann nicht mehr im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eingeholt werden. Jede vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden zu telefonischer Beratung und Werbung ist unzulässig. Will man auf der rechtlich „sicheren Seite“ sein, so empfiehlt sich eine vom jeweiligen Vertrag auch physisch getrennte Einverständniserklärung, d.h. ein gesondertes Schriftstück. Dies hat den Charakter einer vom Vertrag unabhängigen Individualvereinbarung. Darüber hinaus ist im Text dringend ein Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ aufzunehmen.

Zum Beispiel: „Die Einverständniserklärungen sind freiwillig und beeinflussen nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt“.

Die Einholung des Einverständnisses im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und verstößt gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).


 

 

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